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Ein Ehepaar bezog 2007 ein neues Haus und liess 2009 Solarzellen zur Stromproduktion installieren. Die Kosten von 49 000 Franken wollte das Paar in der Steuererklärung als Unterhaltskosten abziehen. Dies hat ihm das Bundesgericht verweigert. Die Steuergesetze sehen bei solchen Anschaffungen nur dann eine Abzugsmöglichkeit vor, wenn es darum geht, schlechte Bausubstanz zu sanieren. Oder wenn energietechnisch veraltete Installationen modernisiert werden. In der Regel ist das der Fall, wenn das Haus schon älter als fünf Jahre ist. Bei Neubauten hingegen gelten Energiesparmassnahmen nicht als abziehbarer Unterhalt, sondern als Wertvermehrung.
Bundesgericht, Urteil 2C_727/2012 vom 18. 12. 2012
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