Empfänger muss zügeln
Ein Ausgesteuerter bezog Sozialhilfe. Weil er allein in einer Viereinhalbzimmerwohnung logierte und dafür 1496 Franken im Monat zahlte, stellte ihm die Gemeinde ein Ultimatum: Wenn er nicht innert vier Monaten eine Wohnung finde, die maximal 900 Franken koste, werde ihm die Sozialhilfe entsprechend gekürzt.
Dagegen wehrte sich der Mann bis vor Bundesgericht – allerdings vergeblich. Die Forderung sei zumutbar und entspreche den hier anwendbaren Skos-Richtlinien, sagt das Bundesgericht. Auch ein Wohnsitzwechsel sei zumutbar, beschieden ihm die Richter. Auf seinen Einwand, er sei in der jetzigen Gemeinde stark verwurzelt, gingen sie nicht ein.
Bundesgericht, Urteil 8C_805/2014 vom 27. 2. 2015
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