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Ein Hausbesitzer stellte seinen Briefkasten nicht wie vorgeschrieben «an der Grundstücksgrenze» auf, sondern zwei Meter davon entfernt am Rand seiner Hauseinfahrt. Der Pöstler musste deswegen einen leichten Bogen fahren, konnte aber die Post noch immer aus dem Auto in den Briefkasten werfen und dann problemlos weiterfahren.
Die Post verlangte die Versetzung an die Grundstücksgrenze, kam damit aber nicht durch. Der leichte Bogen sei zumutbar, die Zufahrt zum Briefkasten «mit einem Auto praktisch ohne Umweg von der Strasse aus gewährleistet», sagt das Bundesgericht.
Bundesgericht, Urteil 2C_827/2012 vom 19. 4. 2013
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