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Ein arbeitsloser Mann erhielt im September die mündliche Zusage für einen neuen Job. Am 7. Oktober erhielt er den Arbeitsvertrag, den er am 14. Oktober unterschrieb. In diesem Monat verfasste er deshalb nur zwei Stellenbewerbungen, und diese reichte er viel zu spät dem RAV ein. Für diese «fehlenden Arbeitsbemühungen» erhielt er drei Einstelltage aufgebrummt. Während Einstelltagen erhalten Betroffene kein Arbeitslosen-Taggeld.
Das Bundesgericht hat das abgesegnet. Das heisst: Bis zum Datum der Vertragsunterzeichnung hätte der Mann wie bis anhin seine Stellensuche intensiv betreiben und rasch dokumentieren müssen.
Bundesgericht, Urteil 8C_40/2016 vom 21. 4. 2016
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