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Ein Treuhänder machte bei den Steuern rund 18 000 Franken Spesen für Geschäftsessen als Abzug geltend. Das Steueramt akzeptierte nur 3200 Franken. Als sich der Mann wehrte, forderte das Amt von ihm nebst den Quittungen auch die Namen der eingeladenen Personen und den «Geschäftszweck der Einladung». Die Forderung ist korrekt, sagt das Bundesgericht. Steuerpflichtige müssen auf Verlangen belegen, dass Spesen «geschäftsmässig begründet» seien. Weil der Treuhänder keine Namen nennen wollte, durfte das Steueramt den Abzug schätzen bzw. eine Pauschale anwenden.
Bundesgericht, Urteil 2C_273/2013 vom 16. 7. 2013
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