Inhalt
Jeder darf Strafantrag stellen
Eine Stockwerkeigentümergemeinschaft hat einen Besucherparkplatz mit einem Parkverbot für Unberechtigte belegt. Als einer der Eigentümer einen Strafantrag gegen einen Aussenstehenden einreichte, wies die Staatsanwaltschaft die Sache zurück. Und zwar mit dem Argument, bei Stockwerkeigentümergemeinschaften dürfe nur der Verwalter einen Parksünder verzeigen.
Falsch, sagt das Bundesgericht. In diesen Fällen darf jeder Stockwerkeigentümer im eigenen Namen einen Strafantrag stellen.
Bundesgericht, Urteil 6B_880/2013 vom 27. 2. 2014
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden