Inhalt
Einspracherecht ist wichtig
Eine Frau erhielt einen Strafbefehl und erhob Einsprache. Danach wurde sie von der Staatsanwaltschaft mit eingeschriebenem Brief zu einer Einvernahme eingeladen. Als sie den Brief nicht abholte, weil sie in den Ferien war, erklärte die Staatsanwaltschaft die Einsprache für zurückgezogen und den Strafbefehl für rechtskräftig.
Falsch, sagt das Bundesgericht. Ein Strafbefehl sei nur «ein Vorschlag zur aussergerichtlichen Erledigung der Strafsache». Deshalb sei das Einspracherecht «fundamental» und könne nicht durch ein Nichtabholen des Einschreibe-Briefs quasi ausgehebelt werden. Die Staatsanwaltschaft hätte also die Vorladung noch einmal zustellen müssen.
Bundesgericht, Urteil 6B_908/2013 vom 20. 3. 2014
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden