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Bei gewissen Strafverfahren haben Mittellose Anspruch darauf, dass ihnen der Staat einen Verteidiger bezahlt. Konkret gilt dies dann, wenn Beschuldigte einem Verfahren intellektuell nicht gewachsen sind und es sich nicht um einen Bagatellfall handelt.
Gemäss Gesetz liegt ein Bagatellfall dann nicht mehr vor, «wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist». Deswegen ist ein Mann mit seinem Antrag auf einen Gratisanwalt abgeblitzt: Ihm drohte nur eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 20 Franken.
Bundesgericht, Urteil 1B_262/2014 vom 24. 9. 2014
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