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Ein Arbeitsloser aus Genf machte einen einmonatigen Sprachkurs in London. Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum strich ihm die Taggelder, weil er in dieser Zeit nicht vermittlungsfähig gewesen sei. Dagegen wehrte er sich zunächst vergeblich. Doch das Bundesgericht gab ihm recht: Bei rund 20 Flugverbindungen pro Tag wäre es ihm möglich gewesen, jederzeit für ein Bewerbungsgespräch zurückzukehren. Er habe zudem in London Bewerbungen geschrieben und damit seine Verpflichtungen erfüllt.
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