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Ein Mann hatte eine auf 3 Monate befristete Stelle. Dieser Temporärjob wurde anschliessend um 3 weitere Monate verlängert. Während dieser letzten 3 Monate suchte er keine neue Stelle, und als er arbeitslos wurde, «büsste» ihn das RAV mit 12 Einstelltagen.
Die Zahl der Einstelltage richtet sich auch proportional nach der Länge der Kündigungsfrist. Bei einer dreimonatigen Kündigungsfrist drohen 12 bis 18 Einstelltage. Dieser Raster sei auch hier anzuwenden, sagt das Bundesgericht – obwohl Temporärjobs meist mit einer Frist von 2 bis 7 Tagen gekündigt werden können. Denn Temporärarbeiter hätten ein erhöhtes Risiko, arbeitslos zu werden.
Bundesgericht, Urteil 8C_863/2014 vom 16. 3. 2015
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