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Es braucht ein Gutachten
Eine psychisch kranke Frau muss gegen ihren Willen in einer Klinik bleiben. Bei einer solchen fürsorgerischen Unterbringung muss die Erwachsenenschutzbehörde in der ersten Behandlungsphase alle sechs Monate überprüfen, ob die Zwangseinweisung immer noch gerechtfertigt ist. Und ob die betreffende Anstalt weiterhin geeignet ist.
Im konkreten Fall stützte sich die Behörde bei ihrer Überprüfung auf ein älteres Gutachten ab – und das hat das Bundesgericht abgelehnt. Bei solchen Überprüfungen brauche es jeweils ein aktuelles Gutachten. Geschieht dies nicht, ist die Frau nach 30 Tagen zu entlassen.
Bundesgericht, Urteil 5A_236/2014 vom 11. 4. 2014
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