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Das Betreibungsamt Oberland in Interlaken BE pfändete den Lohn eines Mannes. Bei der Festsetzung seines Existenzminimums berücksichtigte es die Unterhaltszahlungen für seinen erwachsenen Sohn nicht. Grund: Der Sohn habe vor Beginn seiner Lehre Zwischenjahre besucht und eine Vorlehre absolviert, deshalb handle es sich nicht mehr um eine unterstützungspflichtige Erstausbildung. Der Vater wehrte sich beim Obergericht Bern – mit Erfolg: Das Betreibungsamt muss den Unterhalt für den Sohn berücksichtigen. Zwischenjahre und Vorlehre seien für die Absolvierung der Berufslehre nötig gewesen, befand das Gericht. Deshalb handle es sich immer noch um eine Erstausbildung.
Obergericht Bern, Entscheid ABS 19 97 vom 4.6.19
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