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Ein Mann bezog von seiner Pensionskasse 130 000 Franken für den Kauf einer Eigentumswohnung. Die Kasse überwies das Geld direkt dem Verkäufer der Eigentumswohnung (was erlaubt ist). Zu diesem Zeitpunkt lag ein Kaufvertrag vor, aber noch kein Eintrag im Grundbuch. Später kam der Kauf doch nicht zustande, der Verkäufer ging Pleite – und die 130 000 Franken sind verloren. Der Pensionskasse ist kein Vorwurf zu machen, sagt das Bundesgericht.
Tipp: Lassen Sie Pensionskassengeld erst überweisen, wenn die Eigentumsübertragung erledigt ist. Oder lassen Sie den Vorbezug auf ein spezielles Treuhandkonto überweisen.
Bundesgericht, Urteil 9C_782/2011 vom 16.10.2012
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