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Ein Mann fuhr im April 2011 zu schnell und kassierte im Oktober 2011 einen Strafbefehl. Dagegen erhob er Einsprache. Das Bezirksgericht Zürich bestrafte ihn dann im Juni 2014 mit einer Busse. Dagegen wehrte sich der Mann – seine Tat sei nun verjährt. Denn bei solchen Delikten gilt eine dreijährige Verjährungsfrist.
Das Bundesgericht hat ihm recht gegeben. Die Staatsanwaltschaft meinte zwar, der Strafbefehl vom Oktober 2011 habe die Verjährung unterbrochen. Dem widersprechen die höchsten Richter. Hat ein Beschuldigter gegen einen Strafbefehl Einsprache erhoben, dann gelte dieser nicht als erstinstanzliches Urteil, das die «Verfolgungsverjährung» unterbreche.
Bundesgericht, Urteil 6B_608/2015 vom 15. 1. 2016
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