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Ein Berater in einem Personalvermittlungsbüro hatte ein Konkurrenzverbot im Arbeitsvertrag. Dieses verbot ihm, nach Austritt aus der Firma im Umkreis von 100 Kilometer seinen bisherigen Arbeitgeber zu konkurrenzieren, also wiederum als Personalvermittler tätig zu sein. Der Mann tat das trotzdem und muss nun eine Konventionalstrafe von 25 800 Franken zahlen.
Vor Gericht argumentierte der Mann, sein Erfolg an der alten Stelle sei wesentlich durch seine persönlichen Fähigkeiten geprägt gewesen (und nicht wegen der Kundendatei des Personalbüros). In der Tat: Gemäss Bundesgericht ist ein Konkurrenzverbot in solchen Fällen nicht gerechtfertigt. Doch im konkreten Fall sah das Bundesgericht kein Überwiegen der persönlichen Fähigkeiten. Der Mann habe seine Kunden nicht einmal persönlich gekannt.
Bundesgericht, Urteil 4A_680/2015 vom 1. 7. 2016
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