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Ein Ehepaar hatte die Steuererklärung für das Jahr 2010 trotz Mahnung nicht eingereicht. Das Steueramt schätzte deswegen die Eheleute im Februar 2014 amtlich ein. Das Ehepaar hatte für 2010 aber 70 000 Franken für Verrechnungssteuern zugut. Diesen Anspruch verliert es nun. Denn der Anspruch auf Rückerstattung erlischt, wenn der Antrag nicht innert dreier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt wird.
Die Eheleute behaupteten zwar, sie hätten die Steuererklärung im Februar 2012 rechtzeitig eingereicht. Die Unterlagen kamen aber gemäss Steueramt nie an. Und die Eheleute konnten den Versand nicht beweisen.
Bundesgericht, Urteil 2C_704/2014 vom 10. 2. 2015
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