Ein Mann beschäftigte eine Putzfrau aus Malaysia schwarz. Das kostet ihn 1000 Franken  Busse sowie eine bedingte Geldstrafe von 13 800 Franken. Vor Gericht gab der Mann an, er habe die Frau nach ihrer Situation gefragt. Sie habe ihm mitgeteilt, dass sie bei der AHV als selbständigerwerbend gemeldet sei. Doch die Frau hatte weder eine Arbeits- noch eine Aufenthaltsbewilligung.

Deshalb hat der Arbeitgeber gegen das Ausländergesetz verstossen. In solchen Fällen – so das Bundesgericht – müssen sich Arbeitgeber die Arbeitserlaubnis zeigen lassen oder sich bei der zuständigen Behörde erkundigen.

Übrigens: Die Putzfrau selber wurde ebenfalls bestraft. Ihre Busse beträgt 700 Franken, die ­bedingte Geldstrafe 2700 Franken.  

Bundesgericht, Urteil 6B_329/2012 vom 12. 11. 2012