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Eine Firma aus dem Kanton Bern unterschrieb einen Werbevertrag für vier Jahre. Kosten: 1500 Franken pro Jahr. Die Werbeagentur verpflichtete sich darin, für das Unternehmen eine Werbefläche zu installieren. Dieses kündigte den Vertrag aber bereits nach einem Jahr. Die Agentur forderte noch 4500 Franken für die restlichen drei Jahre. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland sowie das Obergericht des Kantons Bern gaben ihr recht: Der abgeschlossene Vertrag enthalte überwiegend Elemente eines Werkvertrags. Das Werk – also die Werbefläche – sei bereits hergestellt und installiert worden.
Obergericht des Kantons Bern, Entscheid ZK 18 232 vom 21. September 2018
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