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Eine Frau klagte bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, dem erstinstanzlichen Gericht bei Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren. Die Frau zahlte den verlangten Gerichtskostenvorschuss. Das Gericht gewährte ihr daraufhin die unentgeltliche Rechtspflege, da Bedürftige keine Gerichtskosten zahlen müssen. Deshalb verlangte die Frau den Vorschuss zurück. Erfolglos: Laut Kantonsgericht St. Gallen beweise die Zahlung, dass sie zu jenem Zeitpunkt nicht bedürftig war.
Kantonsgericht St. Gallen, Entscheid KES.2018.7 vom 17.5.18
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