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Der Elternteil, der ein Kind betreut, erhält vom anderen Elternteil Alimente. Die Gerichte verlangen von betreuenden Personen, dass sie mit der Zeit ihre Erwerbstätigkeit erhöhen. Entsprechend reduziert sich der Unterhaltsanspruch. Das gilt nach einem Urteil des Luzerner Kantonsgerichts auch, wenn die Betreuerin aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, mehr zu arbeiten. Dann ist ihr das fiktive Einkommen anzurechnen, das sie bekäme, wenn sie mehr arbeiten würde. Das Gericht hatte die Klage einer Frau zu beurteilen, die zu 40 Prozent arbeitsfähig ist. Es entschied, seit der Einschulung ihrer Tochter wären ihr 50 Prozent Erwerbstätigkeit zumutbar. Deshalb sei ihr der Unterhalt zu reduzieren.
Kantonsgericht Luzern, Entscheid 3B 18 61 vom 28.5.2019
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