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Reicht die AHV-Rente nicht zum Leben, kann man Ergänzungsleistungen beantragen. Ein Anspruch besteht, wenn die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Dabei ist ein Wohnrecht zu berücksichtigen. Und zwar so: Als Einkommen muss man sich den Eigenmietwert der Wohnung anrechnen lassen, im Gegenzug werden die Gebäudeunterhaltskosten sowie der maximal zulässige Mietzins von 13 200 Franken als Ausgaben anerkannt. Bei einem AHV-Rentner aus dem Kanton Zürich ergab sich nach dieser Rechnung kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Dagegen wehrte er sich vor allen Instanzen vergeblich.
Bundesgericht, Urteil 9C_593/2017 vom 22. März 2018
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