Falsch, sagt das Bundesgericht. Gemäss Gesetz ist die Zahlungsfrist eingehalten, wenn der Betrag «spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Gerichts einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist». Der Mann konnte belegen, dass ihm der Betrag via E-Banking am 25. belastet worden war – und damit war die Einzahlung rechtzeitig erfolgt. Das Gericht hätte vom Mann eine Belastungsbestätigung verlangen müssen.

Bundesgericht, Urteil 5D_101/2013 vom 26. 7. 2013