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Ein Treuhänder kündigte einer Assistentin unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Sie räumte den Arbeitsplatz. Dabei nahm sie ein Heft mit Visitenkarten von Kunden mit. Aus diesem Grund kündigte ihr der Arbeitgeber gleich fristlos. Dagegen wehrte sich die Angestellte mit Erfolg. Das Arbeitsgericht Lausanne sprach ihr den Lohn für die Kündigungsfrist zu und eine Entschädigung für die ungerechtfertigte fristlose Entlassung. Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid. Die blosse Mitnahme von Kundenkarten rechtfertige keine fristlose Kündigung, solange man keine vertraulichen Informationen verwende.
Bundesgericht, Urteil 4A_567/2017 vom 24. Januar 2018
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