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Betriebe müssen der Pro Litteris Gebühren zahlen für das Kopieren von urheberrechtlich geschützten Werken. Dazu gibt es einen speziellen Tarif für betriebsinterne Netzwerke. Der Gedanke dahinter: Ein Mitarbeiter kann an seinem Arbeitsplatz einen Zeitungsartikel einscannen und so via Computernetzwerk an andere Angestellte verteilen.
Ein Anwalt wehrte sich gegen diese Gebühr (in seinem Fall Fr. 25.65 pro Jahr): Er benutze für solche Vervielfältigungen nur den Kopierer, und für den zahle er bereits. Das Bundesgericht sagt: Wer ein Netzwerk hat, muss auch dann dafür zahlen, wenn er keine solchen Vervielfältigungen macht.
Bundesgericht, Urteil 4A_203/2015 vom 30. 6. 2015
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