Bundessteuer: Tiefere Verzugs- und Vergütungszinsen
Wer die direkte Bundessteuer vorauszahlt, erhält neu einen Vergütungszins von 0,75 statt 1,25 Prozent. Der Verzugszins für verspätete Zahlungen wird von 4,75 auf 4,5 Prozent gesenkt.
Höhere Abzüge
Bei der direkten Bundessteuer wird die kalte Progression nächstes Jahr ausgeglichen, indem die Abzüge für die unten aufgeführten Positionen in der Steuererklärung erhöht werden. Beispiel: Der Abzug für Zweitverdiener steigt um 200 auf 14'100 Franken.
AHV und IV: Renten steigen
Die Renten der AHV und der IV steigen ab Januar um 2,9 Prozent. Wer nur die Mindestrente erhält, kommt neu auf 1260 Franken pro Monat. Das sind 35 Franken mehr als bisher. Die maximale Altersrente für Ehepaare beträgt neu 3780 Franken.
Familienzulagen: Höhere Mindestansätze
Die Kinderzulagen müssen neu mindestens 215 Franken pro Monat und Kind betragen, die Ausbildungszulagen mindestens 268 Franken. Die Kantone können höhere Beträge festlegen.
Säule 3a: Höhere Maximalbeträge
Angestellte und Selbständige mit Pensionskasse können neu pro Jahr maximal 7258 Franken in die Säule 3a einzahlen und diesen Betrag in der Steuererklärung vom Einkommen abziehen. Ohne Pensionskasse gilt ein Höchstbetrag von 36'288 Franken oder maximal 20 Prozent des Einkommens. Wer nicht jedes Jahr den maximal zulässigen Betrag einzahlt, kann neu später nachzahlen. Diese Möglichkeit besteht für Beitragslücken ab 2025.
Pensionskasse: Versicherter Verdienst erhöht
Die Pensionskassen müssen neu obligatorisch den Lohnanteil zwischen 26'460 und 90'720 Franken im Jahr versichern. Verdient man mehr als 22'680 Franken pro Jahr, muss man einer Pensionskasse beitreten.
Erbrecht: Doppelbürger
Schweizer Doppelbürger können neu per Testament das Erbrecht ihrer ausländischen Staatsangehörigkeit wählen. Davon ausgenommen bleibt das schweizerische Pflichtteilsrecht.
AHV/IV/EO: Höhere Mindestbeiträge
Der Mindestbeitrag der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen für AHV, IV und EO steigt pro Jahr von 514 auf 530 Franken. Der Mindestbeitrag für die freiwillige AHV/IV erhöht sich von 980 auf 1010 Franken. Die Beiträge sind bis zum gesetzlichen Pensionsalter geschuldet.
Ergänzungs- und Überbrückungsleistungen: Höhere Pauschalen
Die Pauschale zur Deckung des Lebensbedarfs, also für Essen, Kleider, Verkehr, Freizeit oder Versicherungen, wird erhöht. Neu erhalten Alleinstehende 20'670 Franken pro Jahr, Ehepaare 31'005 Franken. Zudem wird der anrechenbare Mietzins erhöht. Je nach Region beträgt der Maximalmietzins für eine Einzelperson neu zwischen 16'680 und 18'900 Franken pro Jahr. Bei Hausbesitzern wird eine Nebenkostenpauschale von 3480 Franken angerechnet. Bisher waren es 3060 Franken.
Hinterlassenen- und IV-Rente: Anpassung an Teuerung
Die seit 2021 neu ausgerichteten Hinterlassenen- und IV-Renten der obligatorischen zweiten Säule werden an die Teuerung angepasst. Die Erhöhung beträgt 5,8 Prozent. Für Renten, die Anfang 2023 und 2024 erstmals angepasst wurden, gibt es ebenfalls eine Erhöhung von 2,5 respektive 0,8 Prozent. Die Altersrenten der Pensionskassen steigen nur, wenn der Stiftungsrat der Kasse dies beschliesst. Der Bundesrat lehnte es Anfang Oktober ab, den Mindestzins von 1,25 Prozent für Pensionskassenguthaben der Erwerbstätigen auf das nächste Jahr zu erhöhen, obwohl die Pensionskassen das Jahr 2024 mit einer höheren Rendite abschliessen werden als ein Jahr zuvor (K-Tipp 18/2024).
Tabak: Preise steigen
Der Bundesrat erhöht die Steueransätze bei Zigarren, Zigarillos, Feinschnitt- und Wasserpfeifentabak sowie bei Tabakfabrikaten (Snus, Kautabak). Dies führt zum Beispiel bei Snus zu einem Preisaufschlag von rund 40 Rappen pro Packung.
Opferhilfe: Höhere Maximalbeiträge
Wer in der Schweiz körperlich, sexuell oder psychisch verletzt wird, kann vom Staat eine Entschädigung für den erlittenen Schaden und ein Schmerzensgeld für das seelische Leid verlangen. Die Entschädigung etwa
für Lohnausfall beträgt neu maximal 130'000 statt wie bisher 120'000 Franken. Als Schmerzensgeld sind neuerdings 76'000 Franken möglich – für Angehörige gilt ein Maximalbetrag von 38'000 Franken.
Hilflosenentschädigung: Mehr Geld für Rentner
AHV- oder IV-Rentner, die wegen eines Gesundheitsschadens dauerhaft auf die Hilfe Dritter angewiesen sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Neu erhält etwa ein AHV-Rentner mit schwerer Hilflosigkeit, der zu Hause wohnt, pro Monat 1008 statt wie bisher 980 Franken. Bei einem IV-Rentner erhöht sich die Entschädigung von 1960 auf 2016 Franken.
Konsumkredit: Höchstzinssatz sinkt
Der Höchstzinssatz für Konsumkredite sinkt um 1 Prozent. Er beträgt neu 11 Prozent für Barkredite und 13 Prozent für Überziehungskredite. So viel Zins dürfen Banken und Kreditinstitute pro Jahr maximal verlangen.