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Eine Frau wollte einen jungen Mann adoptieren, für den sie seit dessen Kindheit regelmässig gesorgt hatte. Die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wies das Gesuch ab, weil die Frau und der Mann nicht im gemeinsamen Haushalt leben. Dagegen wehrten sich die beiden vergeblich vor dem Bezirksrat und dem Obergericht Zürich. Auch vor Bundesgericht hatten sie keine Chance. Das Gericht wies auf den Wortlaut des Gesetzes hin: Eine volljährige Person darf danach nur adoptiert werden, wenn sie unter anderem während mindestens fünf Jahren im gleichen Haushalt gelebt habe.
Im vorliegenden Fall lebte der junge Mann jedoch in einer eigenen Wohnung.
Bundesgericht, Urteil 5A_1010/2014 vom 7. September 2015
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