Der Kanton Graubünden stellte einem jungen Mann für 2002 provisorisch 140 Franken Wehrpflichtersatzabgabe in Rechnung. Berechnungsbasis war die Bundes­steuerveranlagung. Der Mann hatte gegen die Bundessteuer aber Einsprache erhoben. Nach Abschluss des Verfahrens erhielt er elf Jahre später die definitive Rechnung über 1055 Franken. Dagegen wehrte sich der Mann mit der Begründung, die Forderung sei verjährt. Das Amt für Militär und Zivilschutz und das Verwaltungsgericht des ­Kantons Graubünden wiesen sein Begehren ab. Anders das Bundesgericht. Laut Wehrpflicht­ersatzgesetz verjähre die Forderung spätestens nach zehn Jahren. Es sei nicht Absicht des Gesetzgebers gewesen, den Beginn der Verjährungsfrist bis zur Rechtskraft der Bundessteuerveranlagung hinauszuschieben. 

Bundesgericht, Urteil 2C_1094/2014 vom 12. Juni 2015