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In vielen Teilzahlungsvereinbarungen steht sinngemäss: «Gerät der Schuldner mit einer Rate um mehr als 30 Tage in Verzug, wird die Restschuld sofort fällig.» Diese Klausel führte zu einem Streit bis vor Bundesgericht. Ein Schuldner zahlte innert 30 Tagen nur einen Teil der betreffenden Rate. Als er sofort für die ganze Restschuld betrieben wurde, argumentierte er, er sei nicht mit «einer» Rate in Verzug. Das sei man nur, wenn man eine ganze Rate nicht gezahlt habe.
Falsch, sagt das Bundesgericht: «Nach Wortsinn und normalem Sprachgebrauch» sei man mit «einer» Rate immer in Verzug, wenn die Rate nicht innert Frist vollständig bezahlt sei.
Bundesgericht, Urteil 5A_235/2013 vom 24. 7. 2013
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