Der Besitzer eines Ferienhauses im Kanton Uri hatte eines Tages kein fliessendes Wasser mehr; seine Quelle war wegen Drainagearbeiten versiegt. Da verlangte der Mann Wasser von einer Quelle seines Nachbarn.



Im Zivilgesetzbuch heisst es zu diesem so genannten Notbrunnenrecht: «Entbehrt ein Grundstück des für Haus und Hof notwendigen Wassers und lässt sich dieses ohne ganz unverhältnismässige Mühe und Kosten nicht von anderswo herleiten, so kann der Eigentümer vom Nachbarn, ...