Ein Autofahrer war in einer Winternacht mit vereisten Scheiben unterwegs; nur an der Frontscheibe hatte er ein 20 mal 30 cm grosses Guckloch freigekratzt.

Dazu hat das Bundesgericht entschieden: Wer so durch die Gegend fährt, macht sich einer mittelschweren Verkehrsregelverletzung schuldig und muss mit einem mindestens einmonatigen Ausweisentzug rechnen. Und mit einer Busse.

Gucklochfahren ist also nicht ratsam. Hätte der Lenker gar einen Unfall verursacht, könnte die Versicherung wegen grobfahrlässigen Verhaltens Rückgriff nehmen und vom Lenker einen Teil der geleisteten Zahlungen zurückfordern.

(upi)

Bundesgericht, Urteil 6A.16/2006 vom 6.4.2006