Ein Österreicher kam erst spät in die Schweiz. Jetzt erhält er nur eine kleine Rente der hiesigen AHV, dazu aber monatlich 2413 Franken als Alterspension aus Österreich. Weil er Schulden hat, wurde der Mann gepfändet.

Seine Schweizer AHV kann ihm das Betreibungsamt nicht wegnehmen; AHV-Renten sind absolut unpfändbar. Doch seine österreichische «AHV» ist grundsätzlich pfändbar, sagt das Bundesgericht – allerdings nur bis zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum.

Übrigens: Hätte ein Schweizer lange im Ausland gearbeitet, gälte das Gleiche. Seine ausländische Rente wäre ebenfalls beschränkt – also bis hinunter zum Existenzminimum – pfändbar.

Bundesgericht, Urteil 5A_374/2008 vom 11.8.2008