Ein Mann gab an, er habe beim Essen eines panierten Schnitzels auf «etwas Hartes» gebissen. Die Reparatur des Zahnes kostete 3800 Franken. Doch die Unfallversicherung muss nicht zahlen, weil der Mann den Fremdkörper nicht einmal beschreiben konnte. Es fehlte also am Beweis. Der ist am ehesten zu erbringen, wenn man das «Corpus delicti» vorlegen kann oder Zeugen vorhanden sind. Die Unfallversicherung zahlt dann aber nur, wenn der «Schadenverursacher» in der betreffenden Speise ungewöhnlich war, weil er normalerweise nicht darin vorkommt.

Bundesgericht, Urteil 8C_1059/2008 vom 27. 2. 2009