Ohne Hin kein Zurück
Grotesk: Einfach-Flüge kosten bei manchen Airlines mehr als Retourtickets. Benützen One-Way-Passagiere ein günstigeres Retourticket, werden sie von Swiss & Co. schikaniert.
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K-Tipp 1/2007
17.01.2007
Gery Schwager
Anfang Dezember kostete der Swiss-Flug Basel-Frankfurt vom 27. Januar 640 Franken. Das Retourticket Basel-Frankfurt-Basel mit gleichem Hinflugdatum gab es für 300 Franken. Gleiches bei Austrian Airlines: Dort war Zürich- Wien einfach für 750 Franken, Zürich-Wien retour indes für nur 200 Franken zu haben.
Beispiele dieser Art finden sich bei vielen klassischen Linienfluggesellschaften. Diese Airlines schreiben in ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), dass Retourtickets...
Anfang Dezember kostete der Swiss-Flug Basel-Frankfurt vom 27. Januar 640 Franken. Das Retourticket Basel-Frankfurt-Basel mit gleichem Hinflugdatum gab es für 300 Franken. Gleiches bei Austrian Airlines: Dort war Zürich- Wien einfach für 750 Franken, Zürich-Wien retour indes für nur 200 Franken zu haben.
Beispiele dieser Art finden sich bei vielen klassischen Linienfluggesellschaften. Diese Airlines schreiben in ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), dass Retourtickets nur gültig sind, wenn sowohl der Hin- als auch der Rückflug absolviert werden. Passagiere, die bloss eine Wegstrecke fliegen wollen, sollen so auf ein teures One-Way-Ticket verpflichtet werden.
«Reines Machtgehabe der Airlines»
Jacqueline Bachmann, Geschäftsführerin der Stiftung für Konsumentenschutz SKS, bringt es auf den Punkt: «Diese Regelung ist reines Machtgebaren der Airlines. Sie ist durch nichts zu rechtfertigen.» Swiss-Sprecher Jean-Claude Donzel wiegelt ab: Die fragliche Klausel sei branchenüblich.
Wer auf den Hinflug verzichtet, wird in der Praxis dieser Airlines auf dem Rückflug nicht eingecheckt. Clevere One-Way-Passagiere kaufen daher Retourtickets, bei denen die gewünschte Flugverbindung als Hinflug gilt. Wer also Zürich-Berlin einfach fliegen will, kauft ein Retourticket Zürich- Berlin-Zürich. Wer nur den Rückflug benötigt, bucht Berlin-Zürich- Berlin.
Deutsche Gerichte haben die schikanöse Vertragsklausel diverser Airlines in mehreren Urteilen als unzulässig bezeichnet. Nach Vertragsrecht stehe es dem Fluggast frei, «ihm zustehende Ansprüche auch nur teilweise wahrzunehmen», macht etwa das Amtsgericht Frankfurt am Main klar. Und das Amtsgericht Köln qualifiziert es als «nicht hinzunehmenden Eingriff» in die Entscheidungsfreiheit des Kunden, «diesen zum Hinflug zu verpflichten».
Auch Schweizer Passagiere müssen nicht jede Kröte schlucken. Rolf Metz, Fürsprecher und Spezialist für Reiserecht, hält fest: Erstens gelten AGB-Klauseln nur, wenn sie ein Vertragsbestandteil sind. «Daran dürfte es häufig fehlen», so Metz. Denn bei Buchung im Reisebüro oder per Telefon werde der Kunde in der Regel nicht auf die AGB hingewiesen. Zweitens sind ungewöhnliche Klauseln, mit denen der Kunde nicht rechnen muss, rechtlich unwirksam.
Swiss verzichtet auf Nachbelastung
In der Schweiz ist kein Urteil zu einem solchen Fall bekannt. Die kundenfeindlichen Airlines gehen aber wohl selbst davon aus, dass sie vor Gericht kaum eine Chance hätten: Swiss und Austrian Airlines sehen nach eigenen Angaben von einer Nachbelastung ab, wenn jemand ein Retourticket kauft, aber nur den Hinflug benutzt.
Der K-Tipp hilft
Haben Sie ein gültiges Retourticket gelöst? Verweigert Ihnen die Airline trotzdem den Rückflug, weil Sie auf den Hinflug verzichtet haben? Hatten Sie deshalb Mehrauslagen? Wenden Sie sich an:
Rechtsberatung K-Tipp Stichwort «Flugtickets» Postfach 431, 8024 Zürich