Inhalt
K-Tipp 07/2024
09.04.2024
Letzte Aktualisierung:
10.04.2024
10.04.2024
Ja. Ein Wirt muss Gutscheine, die von seinem Vorgänger ausgestellt wurden, nur dann annehmen, wenn er den ganzen Betrieb inklusive Schulden übernommen hat. Das ist bei einem Pächterwechsel nicht der Fall. Der Gutschein ist beim bisherigen Pächter aber nach wie vor gültig, auch wenn dieser inzwischen ein anderes Restaurant führt. Falls er nicht mehr wirtet, haben Sie Anspruch auf die Auszahlung des Gutscheinbetrags.
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden