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01.02.2024
Hans und Theres Gabathuler (Namen geändert) wohnen seit über 30 Jahren in ihrem Haus in einer Zürcher Gemeinde. Anfang 2023 entschieden sie sich, ihren 20 Jahre alten Parkettboden in der Küche, im Wohnzimmer und im Eingangsbereich abschleifen und ölen zu lassen. Eine Parkettfirma aus der Innerschweiz offerierte die Arbeiten für total 3179 Franken. Dafür berechnete sie die Kosten pro Quadratmeter. Hans Gabathuler unterschrieb die Auftragsbestätigung und hielt darauf fest, dass kein Grobschliff am Buchenparkett vorgenommen werden dürfe. Auf diesen Vermerk reagierte die Firma nicht.
Ein Handwerker der Belagsfirma schliff und ölte den Parkettboden während dreier Tage im März. «Wir waren mit den Arbeiten sehr zufrieden», sagt Hans Gabathuler. Doch als er im April die Rechnung erhielt, erschrak er: Die Parkettfirma verlangte für die Arbeiten 5749 Franken – über 2500 Franken mehr als ursprünglich offeriert. Sie hatte die Kosten nach Stundenaufwand berechnet und nicht pro Quadratmeter. Begründung: Gabathuler habe die Offerte mit dem Vermerk «kein Grobschliff» abgeändert. Daher seien die Offerte und damit der vereinbarte Preis nicht mehr bindend gewesen.
Gabathuler beharrte auf der ursprünglichen Offerte und weigerte sich, die Rechnung zu bezahlen. Er schaltete die Rechtsschutzversicherung des K-Tipp ein. Im Juni betrieb ihn die Firma und reichte Klage beim zuständigen Friedensrichteramt ein.
Mitte September fand die Schlichtungsverhandlung statt. Mit Unterstützung eines von der Rechtsschutzversicherung beauftragten Anwalts schloss Gabathuler mit der Belagsfirma einen Vergleich. Er akzeptierte einen im Vergleich zur Offerte um 300 Franken erhöhten Rechnungsbetrag, den er sofort zahlte. Darauf zog die Firma die Betreibung zurück.
Ein Fall für K-Tipp Rechtsschutz
Die Rechtsschutzversicherung des K-Tipp steht Betroffenen in juristischen Streitfällen bei und übernimmt gegebenenfalls die Anwalts- und Prozesskosten. Nähere Informationen auf Ktipprechtsschutz.ch
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