Der 24-jährige Remo Küng aus Bottmingen BL (Name geändert) schloss letztes Jahr ein Halbjahresabo beim Internet-Partnervermittler Parship ab. Den Preis von knapp 200 Franken zahlte er mit der Kreditkarte.
Die Suche nach einer Freundin war erfolglos. Deshalb kündigte Küng das Abo zwei Monate vor Ablauf. Parship behauptete, seine Kündigung sei einen Monat zu spät erfolgt. Laut Vertrag hätte er 12 Wochen vor Ablauf kündigen müssen. Nun habe sich sein Abo zum Preis von fast 600 Franken automatisch um ein Jahr verlängert.
Inkassobüro will das Geld eintreiben
Parship belastete den Betrag der Kreditkarte. Das konnte Küng mit einer Einsprache beim Kreditkartenherausgeber rückgängig machen. Der Betrag ist nämlich nicht geschuldet. Denn laut Gesetz kann man solche Verträge jederzeit kündigen (K-Tipp 8/2018).
Parship mahnte Küng daraufhin mehrmals und trat die Forderung schliesslich dem Inkassobüro Ideal Payment AG mit Sitz in Glattbrugg ZH ab. Dieses schickte Küng einen Brief, der ihn verunsicherte. Mit rechtlich nicht stichhaltigen Argumenten will es den Jahresbeitrag einkassieren.
So schreibt die Inkassofirma: «Die automatische Verlängerungsklausel wurde im individuellen Bestellvorgang vorgängig explizit erwähnt und verstösst auch aus diesem Grund nicht gegen die Ungewöhnlichkeitsregel und/oder Art. 8 UWG.» Fakt ist: Wer auf der Website Parship.ch «Premium-Mitglied werden» anklickt und die Abodauer auswählt, sieht keine Verlängerungsklausel. Diese ist in den «produktebezogenen Vertragsinhalten» versteckt. Man findet sie nur, wenn man den entsprechenden Button anklickt.
Klausel darf Kunden nicht benachteiligen
Frédéric Krauskopf, Professor für Privatrecht an der Uni Bern, schätzt die Klausel als problematisch ein. Die Kunden müssten nicht damit rechnen, dass sich das Abo um die doppelte Laufzeit und zu einem höheren Preis verlängert. Sie könnten sich deshalb darauf berufen, dass die Klausel ungewöhnlich und nicht gültig sei. Auch das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb verbietet Klauseln, die Kunden stark benachteiligen.
Weiter steht im Brief der Inkassofirma: «Gleichentags erhielten Sie per E-Mail die Bestellbestätigung mit Angabe des Endes der Laufzeit sowie mit dem expliziten Hinweis auf die automatische Verlängerung (mit Preisangabe) und auf die Kündigungsmöglichkeit mit 12-wöchiger Frist.» Fakt ist: Den Hinweis auf die Kündigungsmodalitäten sieht man im Bestätigungs-E-Mail erst, wenn man weit nach unten scrollt. Laut Krauskopf genügt ein solcher Hinweis nicht: «Die Klausel wird nicht Vertragsbestandteil, wenn man sie nicht gelesen hat.»
Verträge sind nur schriftlich gültig
Zudem behauptet Ideal Payment, der Vertrag falle «nicht unter Art. 406a ff. OR». Fakt ist: Diese Bestimmungen im Obligationenrecht regeln Partnervermittlungsverträge. Sie sehen vor, dass ein Vertrag nur mit Unterschrift des Kunden gültig ist. Bei Internetverträgen fehlt die Unterschrift. Der Grossteil der Juristen ist der Ansicht, dass die Bestimmungen über die Partnervermittlung auch für Internetplattformen gelten, wenn diese wie Parship gestützt auf ein Persönlichkeitsprofil Partnervorschläge machen. Ein Gerichtsurteil dazu gibt es bisher nicht.
Fazit: Ausgestiegene Parship-Kunden sollten sich von Inkassobüros nicht einschüchtern lassen. Solche Schreiben haben keine rechtlichen Folgen.
Ideal Payment nahm nicht Stellung.