Nein. Für Konkubinatspaare gelten nicht die gleichen Regeln wie für Verheiratete. Bei Auflösung ­einer Ehe kann der eine Ehepartner für eine bestimmte Zeit zur Zahlung von persönlichen Alimenten verpflichtet werden. Wird hingegen ein Kon­kubinat aufgelöst, besteht kein Anspruch auf solche Unterhaltsbeiträge.

Es gibt aber eine Möglichkeit, sich abzusichern: den Konkubinatsvertrag. Darin kann beispielsweise vereinbart werden, dass der Partner, der sich um den Haushalt kümmert, vom anderen dafür eine Entschädigung zugut hat.

Möglich wäre auch eine Klausel, die besagt, dass bei Auflösung des Kon­kubinats dem Partner zum Beispiel noch sechs Monate lang ein Unter­stüt­zungs­beitrag gezahlt wird.

Mehr zum Thema und Musterkonventionen ­finden Sie im «Saldo»-Ratgeber «Trennung und Scheidung» 
(Fr. 27.–). Zu bestellen auf Seite 32 oder auf www.ktipp.ch.