Die über 70-jährige Zürcherin Elisabeth Lüthy (Name geändert) sehnte sich nach einem Partner: «Ich suchte jemanden, um gemeinsam zu reisen und Museen sowie Konzerte zu besuchen.» In der Zeitschrift «Annabelle» stiess sie auf ein Inserat der Partnervermittlungsagentur Hiltbrand Consulting in Basel.
Lüthy rief an, um sich nach den Kosten zu erkundigen. Geschäftsführer Marc Hiltbrand vereinbarte ein persönliches Gespräch im Zürcher Hotel St. Gotthard. Noch vor Ort unterschrieb Elisabeth Lüthy einen Vertrag. Darin verpflichtete sie sich, ein Honorar von 5000 Franken zu zahlen – für die «Ermittlung eines gegengeschlechtlichen Partners bis Erfolg».
«In einem Jahr vier Partnervorschläge»
Heute ist Lüthy über die Dienstleistung der Agentur enttäuscht: «In einem Jahr erhielt ich vier Partnervorschläge. Drei passten nicht zu mir, einer meldete sich gar nie.» Deshalb verlangte sie 3000 Franken zurück. Hiltbrand offerierte nur 590 Franken.
Der K-Tipp legte den Vermittlungsvertrag dem Zürcher Rechtsanwalt Thomas Pietruszak vor. Er hat sich mit den gesetzlichen Bestimmungen zur Partnervermittlung eingehend befasst. Für ihn ist klar: «Der Vertrag verletzt verschiedene Vorschriften.» So sei zum Beispiel nicht erwähnt, dass der Partnervermittler innert sieben Tagen keine Zahlung entgegennehmen dürfe. Und es fehle der Hinweis, dass ein Widerruf des Vertrags innert sieben Tagen schriftlich erfolgen müsse und kostenlos sei. «Der Vertrag ist deshalb ungültig – die Kundin kann das gesamte Honorar zurückfordern», sagt Pietruszak.
Agentur will Kundin Geld zurückzahlen
Hiltbrand ist anderer Ansicht: Er habe beim Zivilgericht Basel in einem anderen Fall bereits Recht bekommen. Der von ihm vorgelegte Gerichtsentscheid war jedoch nicht schriftlich begründet und deshalb nicht überprüfbar. Hiltbrand will seinen Vertrag dennoch überarbeiten und der Zürcher Kundin einen grösseren Teil des Honorars zurückzahlen. Gemäss Lüthy versprach er nach Intervention des K-Tipp, die geforderten 3000 Franken zurückzuerstatten.
Thomas Pietruszak sind mehrere Gerichtsfälle bekannt, bei denen Kunden mit ihrer Klage Erfolg hatten.
Partnervermittlung: Das muss im Vertrag stehen
Das Gesetz legt genau fest, was in einem Vermittlungsvertrag stehen muss. Hier die wichtigsten Punkte:
- Name und Wohnsitz beziehungsweise Geschäftssitz der Parteien.
- Art und Umfang der Leistungen, die der Partnervermittler erbringen muss, sowie die jeweils damit verbundenen Kosten (inklusive Einschreibegebühr). Anzugeben ist etwa die Vertragsdauer oder die Anzahl der während einer bestimmten Zeit zu präsentierenden Partnervorschläge.
- Das Recht des Kunden, innert sieben Tagen schriftlich und entschädigungslos vom Vertrag zurückzutreten.
- Das Verbot für den Vermittler, innert sieben Tagen eine Zahlung entgegenzunehmen.
- Die genauen Zahlungsbedingungen, wie Frist (z. B. 30 Tage nach Erhalt der Rechnung) und Zahlungsmodalitäten (z. B. mittels Einzahlungsschein).