Ein Mann verunfallte – Schienbeinbruch und Sprunggelenk-Verletzung waren die Folgen. Weil er sich gewissen nötigen Operationen widersetzte, blieb er arbeitsunfähig. Deshalb wollte ihm die Unfallversicherung nach einer gewissen Zeit die Taggelder streichen.

Im Grundsatz ist eine solche Taggeld-Kürzung bei der Verweigerung von zumutbaren Behandlungen erlaubt. Aber: Die Versicherung muss den Patienten vorher warnen und ihn auf die Konsequenzen aufmerksam machen. Das war im konkreten Fall gar nicht möglich, weil die Versicherung erst später von der Weigerung erfuhr. Also durfte sie auch nicht kürzen.

Bundesgericht, Urteil 8C_356/2007 vom 25.2.2008