Ja. Ärzte sind gesetzlich dazu verpflichtet, die Daten ihrer Patienten aufzubewahren. Nach dem kantonalen Gesundheitsgesetz braucht es eine schriftliche Vereinbarung mit dem Patienten, damit der Arzt von der Aufbewahrungspflicht befreit wird und er Patienten­akten nach der Heraus­gabe löschen darf. 

Ausserdem wäre der Arzt berechtigt, die Daten aufzubewahren, um sich gegen allfällige Haftungs­­ansprüche aus dem Behandlungsverhältnis abzusichern. Der Arzt darf die Löschung deshalb davon abhängig machen, dass der Patient auf alle Ansprüche aus dem Behandlungsverhältnis verzichtet.