Ja. Eine Pensionskasse kann in ihrem Reglement zwar vorsehen, dass nicht nur der überlebende Ehegatte und die Waisen, sondern auch weitere Personen Hinterlassenenleistungen erhalten. So lässt das Gesetz etwa Leistungen an die Person zu, die mit dem Versicherten in den letzten fünf Jahren vor dem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft führte.

Die Kassen dürfen eine Begünstigungserklärung zu Lebzeiten des Versicherten oder gar einen gegenseitigen Unterstützungsvertrag verlangen. Denn die Begünstigung des Lebenspartners ist eine nicht-obligatorische Leistung.