Inhalt
Nein. Sie können von dieser Neuregelung nicht profitieren. Bis Ende 2004 gab es für einen Invaliditätsgrad bis 49,9 Prozent keine IV-Rente der Pensionskasse.
Das hat sich mit der Revision der Pensionskassengesetzgebung (BVG) per 1. Januar 2005 geändert: Seither fliessen IV-Renten der Pensionskassen im Prinzip schon ab einem IV-Grad von 40 Prozent. Gleichzeitig wurde eine neue Rentenabstufung eingeführt (siehe Tabelle im pdf-Artikel). Diese Änderung gilt aber nicht rückwirkend. Für Sie ändert sich also nichts.
Das heisst: Wer bis Ende 2004 einen IV-Grad bis 49,9 Prozent und damit keinen Rentenanspruch hatte, bekommt auch nach dem Inkrafttreten der Revision keine Rente.
Und wer zu diesem Zeitpunkt beispielsweise mit einem IV-Grad von 63 Prozent eine halbe Rente erhielt, hat auch neu nicht etwa Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Dazu gibt es noch weitere Übergangsbestimmungen.
Voll wirksam wurde die neue Einteilung der Renten erst ab 2007. Somit fallen nur Renten, die seit diesem Zeitpunkt neu beginnen, ganz unter die neue Regelung.
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden