Gemässe Gesetz dürfen Pensionskassen in Unterdeckung auch laufende Renten vorübergehend kürzen. Voraussetzung ist, dass diese Renten vorher freiwillig erhöht wurden und dass alle anderen Sanierungsmassnahmen nicht zum Ziel führen. Zudem dürfen solche Kürzungen nur so weit gehen, dass die gesetzliche Mindestrente nicht geschmälert wird. Und es braucht eine entsprechende Bestimmung im Reglement. Im konkreten Fall waren diese Vorausset-zungen erfüllt. Und: Alle Rentner sind von einer Kürzung um 20 Prozent betroffen, also auch diejenigen «Neurentner», deren Renten schon zu Beginn höher ausfielen.   

Bundesgericht, Urteil 9C_708/2008 vom 3. 7. 2008