Eine Lehrerin wollte sich ihr Altersgeld bar auszahlen lassen und erkundigte sich nach dem Stand ihres Freizügigkeitssaldos. Die Pensionskasse teilte ihr schriftlich mit, es seien 306000 Franken. Als es so weit war, überwies die Kasse aber nur 210000 Franken; die schriftliche Auskunft war falsch gewesen.



Nun muss die Pensionskasse 96000 Franken nachzahlen. Das Bundesgericht stützte sich dabei auf den Grundsatz von Treu und Glauben. Zudem sei die falsche Auskunft ohne Vorbehalt ...