Stirbt ein Ehegatte, erhält der hinterbliebene Ehepartner von der Pensionskasse eine Rente. So will es das Gesetz. Die Pensionskassen dürfen auch bei ledigen Paaren eine Rente ­zahlen, falls ein Partner stirbt – müssen aber nicht.

Jetzt hat das Bundesgericht einmal mehr festgehalten: Weil die Partnerrente bei Konkubinats- oder gleichgeschlechtlichen Paaren freiwillig ist, dürfen die Pensionskassen diese Leistung auch von weiteren Erfordernissen abhängig machen, die nicht im Gesetz stehen. Im konkreten Fall waren eine «gemeinsame Haushaltung» und «gegenseitige Unterstützungspflicht» verlangt.

Bundesgericht, Urteil 9C_73/2011 vom 17. 1. 2012