Pensionskassen als Erben
Die Revision des Pensionskassen-Gesetzes eröffnet die Möglichkeit, Alleinstehenden Alterskapital wegzunehmen. Konkubinats-paare hingegen werden besser gestellt.
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K-Tipp 15/2003
17.09.2003
Ernst Meierhofer - emeierhofer@ktipp.ch
Die «Neue Zürcher Zeitung» sprach von einem «Angriff auf BVG-Kapitalien». Die «Handels-Zeitung» titelte «Raubzug auf das Kapital der 2. Säule».
Anlass ist die Begünstigungsregelung, die in der Revision des Gesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG) vorgesehen ist (sie tritt wohl Anfang 2005 in Kraft).
Sie besagt: Stirbt eine arbeitstätige, versicherte und alleinstehende Person, die weder Kinder oder Geschwister hat und auch keine Eltern mehr, erhalten ...
Die «Neue Zürcher Zeitung» sprach von einem «Angriff auf BVG-Kapitalien». Die «Handels-Zeitung» titelte «Raubzug auf das Kapital der 2. Säule».
Anlass ist die Begünstigungsregelung, die in der Revision des Gesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG) vorgesehen ist (sie tritt wohl Anfang 2005 in Kraft).
Sie besagt: Stirbt eine arbeitstätige, versicherte und alleinstehende Person, die weder Kinder oder Geschwister hat und auch keine Eltern mehr, erhalten die übrigen gesetzlichen Erben nur die Hälfte derjenigen Summe ausbezahlt, die diese Person selber eingezahlt hat; den grossen Rest darf die Pensionskasse (PK) behalten.
Beispiel: Ein alleinstehender Mann hat gute Beziehungen zu seinen Nichten und Neffen. Er vermacht ihnen im Testament sämtliche Güter. Sein Alterskapital der PK beträgt 500000 Franken. Davon hat er rund 250000 selber einbezahlt - doch seine Erben erhalten nur die Hälfte, also 125000 Franken.
Viele empfinden das als stossend:
- Diese Regelung bevorteilt die Pensionskassen und passt schlecht in eine Zeit, in der von Rentenklau, Prämiensteigerung und Leistungskürzung die Rede ist.
Das Göttikind geht komplett leer aus
- Pensionskassensparen ist zwangssparen - und viele Versicherte betrachten das in der PK angehäufte Guthaben als persönliches Sparsäuli. Im Todesfall wollen sie darüber frei verfügen können.
- Die Regelung steht schief zum Erbrecht. Hätte der alleinstehende Mann ein Göttikind, das nicht mit ihm verwandt und damit kein gesetzlicher Erbe ist, könnte er das Kind dennoch als Erben einsetzen und ihm viel privates Vermögen vererben - vom Pensionskassengeld jedoch überhaupt nichts.
- Die neue Einschränkung erinnert an einen ähnlichen Vorgang, der den Kassen schon einmal viel Geld zuschanzte: Bis Ende 1994 konnten PK-Gelder von verstorbenen Alleinstehenden auch an beliebige Personen ausbezahlt werden, die im Testament als Erben eingesetzt waren. Seit Anfang 1995 sind nur noch gesetzliche Erben als Empfänger möglich, Konkubinatspartner hingegen nicht mehr.
Kommt dazu: Die erwähnte Begünstigungsregelung ist freiwillig. Es bleibt also auch künftig den Kassen überlassen, ob sie vom vorhandenen Alterskapitel einer verstorbenen alleinstehenden Person überhaupt etwas auszahlen wollen. Und sie dürfen auch den Kreis der Empfänger beliebig einschränken. Nur weiter als vom Gesetz vorgesehen dürfen sie nicht gehen.
Immerhin: Kurz vor Redaktionsschluss hat die Kommission des Ständerats vorgeschlagen, im Todesfall nicht nur die Hälfte, sondern alle von der verstorbenen Person eingezahlten Beiträge auszuzahlen. Ob die Änderung definitiv wird, muss sich noch weisen.
Die Kassen können frei entscheiden
Dass die Begünstigungsordnung nicht zwingende Massstäbe setzt, sondern in eine Kann-Formel verpackt ist, hat auch negative Auswirkungen auf Konkubinats-paare.
Zwar bringt die Revision einerseits - theoretisch - eine Erleichterung. Einer nicht verheirateten Frau beispielsweise, deren erwerbstätiger Partner stirbt, dürfen die Pensionskassen künftig eine Rente zahlen, wenn die beiden mindestens fünf Jahre lang zusammengelebt haben. Bisher war dies nur erlaubt, falls der Mann mehr als die Hälfte zum gemeinsamen Einkommen beigesteuert und die Frau somit in erheblichem Masse unterstützt hatte.
Andrerseits sind die Pensionskassen aber nicht gehalten, diese Regelung zu übernehmen. Damit bleibt es ab 2005 weiterhin jeder einzelnen Pensionskasse - beziehungsweise dem Stiftungsrat - überlassen, ob diese Erleichterung für Konkubinatspaare eingeführt werden soll oder nicht.
Folge: Bei Konkubinats-paaren wird auch künftig viel Geld in der Pensionskasse liegen bleiben.
So begünstigen Singles ihre Erben
- Alleinstehende sollten in der Pensionskasse nur so viel sparen, wie sie unbedingt müssen. Freiwillige Nachzahlungen sind nicht zu empfehlen, weil Alleinstehende ihr Altersguthaben im Todesfall nicht frei vererben können.
- Alternativen für Singles zum Pensionskassensparen im Hinblick auf eine optimale Begünstigung von beliebigen Erben sind die 3. Säule, das reine Banksparen oder Lebensversicherungen.
- Bei Erreichen des Pensionsalters sollten Alleinstehende das Kapital beziehen statt die Renten-option zu wählen.