Pensionskassen bremsen Senioren aus
Bei Altersfreundschaften stellen sich viele Pensionskassen quer: Stirbt zum Beispiel ein Rentner, erhält seine Freundin bei knausrigen Kassen keine Rente.
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K-Tipp 8/2005
20.04.2005
Ernst Meierhofer - emeierhofer@ktipp.ch
Bessere Begünstigung im Konkubinat - darauf haben viele ledige Paare gewartet. Seit Anfang 2005 ist es so weit: Die Pensionskassen dürfen einem unverheirateten Partner eine lebenslange Rente auszahlen, falls der andere Partner stirbt (siehe K-Tipp 3/05).
Bedingung: Das Paar muss fünf Jahre lang nachweisbar im gleichen Haushalt zusammengelebt haben. Der Haken dabei: Diese Lebenspartnerrente ist für die Pensionskassen freiwillig, die Übernahme ins Reglement ist also nicht vorge...
Bessere Begünstigung im Konkubinat - darauf haben viele ledige Paare gewartet. Seit Anfang 2005 ist es so weit: Die Pensionskassen dürfen einem unverheirateten Partner eine lebenslange Rente auszahlen, falls der andere Partner stirbt (siehe K-Tipp 3/05).
Bedingung: Das Paar muss fünf Jahre lang nachweisbar im gleichen Haushalt zusammengelebt haben. Der Haken dabei: Diese Lebenspartnerrente ist für die Pensionskassen freiwillig, die Übernahme ins Reglement ist also nicht vorgeschrieben.
Die Pensionskasse des Personals der Zürcher Kantonalbank (ZKB) hat die Neuerung freiwillig übernommen - aber die Senioren dennoch ausgebremst. Im Reglement heisst es: «Lebenspartner haben nur Anspruch auf eine Rente, wenn die Partnerschaft spätestens zwei Jahre vor der Pensionierung eingegangen wurde.»
«Das ist völlig daneben und nicht mehr zeitgemäss», empört sich Rentner Peter Lengacher aus Gossau ZH. Er war bei der ZKB beschäftigt und hatte sich mit 58 Jahren frühzeitig pensionieren lassen; danach hat er seine Partnerin Eva Mielke kennen gelernt. Heiraten will Lengacher nicht - und deshalb wird sie von der ZKB keine Rente erhalten, falls er vor ihr stirbt. Bei verheirateten Paaren kennt die ZKB keine solche Einschränkung.
Strenge Regeln bei ZKB, ABB und Post
Bei der ZKB heisst es dazu, die paritätische Verwaltungskommission - in der die Arbeitnehmer gleich viele Stimmrechte haben wie die Vertreter des Arbeitgebers - habe dies so gewollt. Begründung: «Es wäre störend, wenn die Kasse Lebenspartnerrenten an Personen ausrichten müsste, die erst im Ruhestand eine Partnerschaft eingegangen sind.»
Das sieht man bei der Pensionskasse der ABB auch so - nur ist die Regelung dort noch strenger: «Lebenspartner haben nur Anspruch, wenn die Partnerschaft bereits vor dem 60. Lebensjahr eingegangen wurde.»
Ungleichbehandlung auch hier: Finden Altersverliebte den Weg zum Standesamt, müsste die überlebende Ehegattin, also die «richtige» Witwe, keine ähnliche Schikane hinnehmen. Bei Novartis gelten vergleichbare Regeln. Solche Einschränkungen seien «recht häufig», schreibt das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV). Und sie seien zulässig.
Diese Freiheit hat auch die Post genutzt: Hier ist vorausgesetzt, dass die Lebensgemeinschaft «vor dem Altersrücktritt» eingegangen wurde. Begründung: Im Alter sind die wirtschaftlichen Abhängigkeiten der Partner voneinander geringer, es entsteht also kein so genannter Versorgerschaden, falls ein Partner stirbt und der andere finanziell nun auf sich selber gestellt ist.
Bei vielen grossen Sammelstiftungen müssen sogar Ehepaare mit Kürzungen der Rente rechnen, falls sie nach der Pensionierung geheiratet haben - darüber hat der K-Tipp in Nummer 5/04 berichtet. Entsprechende Kürzungen gibts dann auch bei Konkubinatspaaren.
Liebe ab 69: Keine Rente für Partnerin
Konkret sieht das beispielsweise bei den grossen Sammelstiftungen von Swiss Life und Winterthur so aus: Heiratet ein Mann während seines 66. Altersjahres, wird die Ehegattenrente um 20 Prozent gekürzt, im 67.um 40, im 68. um 60 und im 69. um 80 Prozent. Wurde die Ehe nach dem vollendeten 69. Altersjahr geschlossen, hat die Gattin überhaupt keinen Rentenanspruch mehr (bzw. nur noch auf den obligatorischen Teil, der unter Umständen sehr klein ist).
Bei den Konkubinatspaaren kommen bei diesen Sammelstiftungen die gleichen Kürzungsregeln zur Anwendung. Nur wird nicht auf die Eheschliessung abgestellt, sondern auf den Beginn des Zusammenlebens. Geht also ein Mann nach Erreichen des 69. Lebensjahres eine neue Partnerschaft ein, erhält seine Partnerin keine Rente - selbst wenn die Gemeinschaft länger als fünf Jahre dauert.
Immerhin: Es gibt durchaus Pensionskassen und Sammelstiftungen, die mehr Herz für Senioren-Zweierkisten zeigen und überhaupt keine Einschränkungen machen. Zu ihnen gehören zum Beispiel die Bundespensionskasse Publica, die Pensionskassen von Migros und Swisscom, die Sammelstiftung Nest sowie die Pensionskassen der Städte Winterthur und Zürich.
Fragen Sie nach der Abfindung
Zusammenleben im Alter und Pensionskasse: Das müssen Sie wissen.
- Im Grundsatz erhalten Konkubinatspartner nur dann Leistungen von der Pensionskasse (PK) des verstorbenen Partners, wenn dies im Reglement so vorgesehen ist und das Paar fünf Jahre lang zusammengelebt hat.
- Falls die Pensionskasse des Partners eine lebenslange Rente im Reglement ausgeschlossen hat, zahlt sie nach fünf Jahren meist einmalig ein Todesfallkapital an den überlebenden Partner aus - beispielsweise in der Höhe von drei Jahresrenten. Fragen Sie!
- Die Pensionskassen der Grossbanken Credit Suisse und UBS sowie der SBB haben für ihr Personal die Partnerrente nicht eingeführt. Auch hier kann aber ein Todesfallkapital fällig werden.
- Bezieht eine begünstigte Person bereits von der Kasse ihres früheren Gatten oder Partners eine Witwen- oder Partnerrente, hat sie bei der Kasse des jetzigen Partners gemäss vielen Reglementen keinen Anspruch mehr. Unter Umständen kommt es dann zu einer entsprechenden Kürzung.
- Was passiert, wenn jemand bereits Rente bezieht und seine PK jetzt - also nach seiner Pensionierung - die Partnerrente einführt? In solchen Fällen dürfte es keine Lebenspartnerrente geben. Vielmehr bleibt für den Pensionierten das Reglement gültig, das zum Zeitpunkt der Pensionierung galt.
Gewerkschaft auf Abwegen
Die Pensionskasse der Gewerkschaft Unia spart bei den Unfallopfern.
Die Gewerkschaft Unia kennt die Partnerrente für unverheiratete Paare schon seit rund 15 Jahren. Hier war die Unia (damals noch Smuv) Vorreiterin.
Ein Punkt im Reglement der Unia-Pensionskasse ist allerdings sonderbar und steht in der Pensionskassen-Landschaft allein auf weiter Flur: Stirbt ein Konkubinatspartner wegen einer Krankheit, erhält seine Partnerin eine Rente - stirbt er hingegen nach einem Unfall, erhält sie nichts.
«Das ist unverständlich», sagt Hansueli Stauffer, Autor des Saldo-Ratgebers zu den 3 Säulen. In der Tat: Der Passus widerspricht dem Vorsorgegedanken, der bei der Einführung der Partnerrente Pate stand. Ob nämlich ein Partner wegen Unfall oder nach einer Krankheit stirbt - die finanziellen Probleme des überlebenden Partners sind die gleichen.
Der Hintergrund: Bei verheirateten Paaren erhält die «richtige» Witwe nach einem Unfall eine Rente der Unfallversicherung (UVG); die Pensionskasse muss dann nur noch wenig zahlen (bis zur Obergrenze von 90 Prozent des letzten Lohnes des Verstorbenen).
Bei Konkubinatspaaren hingegen zahlt die Unfallversicherung dem überlebenden Partner nichts. Andere Pensionskassen springen hier bei Konkubinatspaaren voll ein - die Unia nicht.
Unia-Personalleiter Elio Marazzi betont, das sei keine Sparmassnahme: «Würde die Kasse bei Konkubinaten die durch das UVG verweigerten Leistungen selber übernehmen, würde die Gesamtheit der Versicherten mit ihren Prämien diese Leistungen nur für die Risikogruppe "Konkubinate" erbringen müssen. Das wäre absolut nicht in Ordnung.»
Wie schon gesagt: Die grosse Mehrheit der anderen Pensionskassen findet das durchaus in Ordnung.