Bei den meisten Banken, ja. Im Grundsatz gilt zwar, dass man 3a-Konten bei der Pensionierung immer nur ganz auflösen kann. Das gilt also dann, wenn man das entsprechende Alter erreicht hat. Oder wenn man sich selbständig macht oder ins Ausland zieht. In diesen Fällen müssen 3a-Sparer ihr 3a-Konto jeweils vollständig saldieren.

Vorher sind Teilbezüge möglich – und zwar für den Kauf von Wohneigentum und bei Scheidungen, wenn also der Richter anordnet, dass eine bestimmte Summe vom 3a-Konto des einen Partners auf das 3a-Konto des Ehegatten transferiert werden muss. Bei Einkäufen in die Pensionskasse ist die Lage etwas unklar:

  • Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) teilte dem K-Tipp mit, beim Einkauf in die Pensionskasse seien Teilbezüge von einem 3a-Konto nicht gestattet.
  • Das sehen viele Banken komplett anders. Eine Umfrage des K-Tipp ergab, dass viele Banken solche Teilbezüge gemäss ihrem Reglement ausdrücklich zulassen.
  • Eine Bank, die so antwortete, schrieb gar, ihr Reglement mit der Möglichkeit von Teilbezügen sei von der Eidgenössischen Steuerverwaltung so abgesegnet worden – ein klarer Widerspruch zur Antwort, die der K-Tipp von der ESTV direkt erhielt.
  • Einige wenige Banken sagen hingegen, 3a-Teilbezüge für PK-Einkäufe seien nicht gestattet.


Tipp: Fragen Sie Ihre Bank nach ihrer Praxis. Und äufnen Sie mehrere 3a-Konten nebeneinander bei verschiedenen Banken. Dann bleiben Sie auch bei Einkäufen in die Pensionskasse flexibel. Und im Alter können Sie die Konten gestaffelt auf mehrere Jahre verteilt auflösen und so Steuern sparen.