Im Reglement einer Pensionskasse steht: Hinterbliebene Lebenspartner erhalten beim Tod des Partners eine Ehegatten- oder Lebenspartnerrente, falls die Ehe mindestens drei Jahre oder das Konkubinat fünf Jahre gedauert hat. Was aber, wenn ein 63-jähriger Frührentner stirbt, der länger als fünf Jahre mit seiner Freundin zusammengelebt, diese aber erst vor einem Jahr geheiratet hat?

Rein formal erfüllt die Witwe keine der beiden Voraussetzungen. Dennoch erhält sie vom Bundesgericht eine Hinterbliebenenrente zugesprochen. Es könne «nicht der vernünftige Sinn des Reglements sein, dass der Ehegatte, der vor der Heirat bereits als Lebenspartner einen Anspruch auf eine Rente gehabt hätte, diesen nach der Heirat während drei Jahren nicht mehr hat und dann wieder ­erwirbt.»

Bundesgericht, Urteil 9C_177/2010 vom 25. 5. 2010