Bei der AHV gilt jeder verdiente Franken als Lohn bzw. als massgebendes Einkommen, auf das AHV-Beiträge zu zahlen sind. Beiträge in die Pensionskasse dürfen aber abgezogen werden, sind also nicht AHV-pflichtig.

Das gilt auch für Selbständige, die sich freiwillig einer Pensionskasse angeschlossen haben. Diese dürfen aber laut Gesetz von ihrem Roheinkommen nur abziehen, was dem «üblichen Arbeitgeberanteil» entspricht, faktisch die Hälfte ihrer Pensionskasseneinzahlungen. Das gilt unabhängig davon, ob sie Angestellte haben oder nicht. Und es gilt unabhängig davon, ob sie nur laufende reglementarische Einzahlungen machen oder auch freiwillige Einkäufe von Beitragsjahren tätigen.   

Bundesgericht, Urteil 9C_583/2009 vom 14. 1. 2010