Inhalt
09.02.2010
Bei der AHV gilt jeder verdiente Franken als Lohn bzw. als massgebendes Einkommen, auf das AHV-Beiträge zu zahlen sind. Beiträge in die Pensionskasse dürfen aber abgezogen werden, sind also nicht AHV-pflichtig.
Das gilt auch für Selbständige, die sich freiwillig einer Pensionskasse angeschlossen haben. Diese dürfen aber laut Gesetz von ihrem Roheinkommen nur abziehen, was dem «üblichen Arbeitgeberanteil» entspricht, faktisch die Hälfte ihrer Pensionskasseneinzahlungen. Das gilt unabhängig davon, ob sie Angestellte haben oder nicht. Und es gilt unabhängig davon, ob sie nur laufende reglementarische Einzahlungen machen oder auch freiwillige Einkäufe von Beitragsjahren tätigen.
Bundesgericht, Urteil 9C_583/2009 vom 14. 1. 2010
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden